vorgesehen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung, ob respektive wie Abwesenheitstage abzugelten sind, nicht geschlossen werden, dass diese vom Kanton zu finanzieren sind. Im Gegenteil: Bei den Beiträgen des Kantons an die Leistungserbringer, die im Auftrag der GSI Leistungen anbieten und erbringen, handelt es sich um Staatsbeiträge (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 StBG27). Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht (Art. 7 Abs. 1 Bst.