4.3.2 Im kantonalen Recht ist bezüglich der Gewährung von Kostenbeteiligungen in Art. 3 Abs. 2 SLV26 festgehalten, dass Beiträge durch Leistungsvertrag oder, wie vorliegend, durch Verfügung gewährt werden. Es bestehen keine kantonalen gesetzlichen Vorgaben betreffend die Modalitäten zur Leistung der Kostenbeteiligung, insbesondere ist gesetzlich keine Abgeltung von Abwesenheitstagen