IFEG weder eine Verpflichtung der Kantone, für Abwesenheitstage eine Kostenbeteiligung zu leisten, abgeleitet werden noch eine Verpflichtung, invalide Personen im Falle eines Vertragsbruchs schadlos zu halten respektive für von der invaliden Person allenfalls verursachte Ertragsausfälle aufzukommen. Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen geltend machen, dass D.___ Sozialhilfe beantragen müsse, um für die durch die fehlende Kostenbeteiligung des Kantons resultierende Lücke gegenüber den Beschwerdeführenden einzustehen, ist festzuhalten, dass Schulden von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht übernommen werden.25