Vielmehr sind die Tarife und demzufolge auch die Modalitäten zwischen den Institutionen und den Kantonen auszuhandeln. Weiter ist es auch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, invalide Personen im Falle eines Vertragsbruchs schadlos zu halten, indem die Kantone an ihrer Stelle Ersatz leisten müssten. Demnach kann aus Art. 7 Abs. 1 IFEG weder eine Verpflichtung der Kantone, für Abwesenheitstage eine Kostenbeteiligung zu leisten, abgeleitet werden noch eine Verpflichtung, invalide Personen im Falle eines Vertragsbruchs schadlos zu halten respektive für von der invaliden Person allenfalls verursachte Ertragsausfälle aufzukommen.