4.3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Die Tarife der Institutionen werden mit den Kantonen ausgehandelt.24 Art. 7 Abs. 1 IFEG ist vom Wortlaut her klar auf den Aufenthalt bezogen. Eine Verpflichtung der Kantone, auch für Abwesenheitstage aufzukommen, kann aus der Bestimmung nicht abgeleitet werden. Vielmehr sind die Tarife und demzufolge auch die Modalitäten zwischen den Institutionen und den Kantonen auszuhandeln.