4.3 Es ist unbestritten, dass D.___ den Aufenthaltsvertrag mit den Beschwerdeführenden fristgerecht auf den 30. November 2024 gekündigt und den privaten Haushalt der Beschwerdeführenden vorzeitig am 13. Oktober 2024 verlassen hat.23 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf die rechtlichen Grundlagen einen Anspruch auf Abgeltung der Abwesenheitstage vom 14. Oktober bis 30. November 2024 haben.