den Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2023 eine Kostengutsprache für den Aufenthalt von D.___ im privaten Haushalt der Beschwerdeführenden bis längstens zum 31. Dezember 2024 verfügt. Folglich ist die vorliegend zu beurteilende Sache in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 BLG gestützt auf das bisherige Recht, insbesondere das im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebenden SHG22 und das SLG, zu beurteilen.