68 Abs. 1 BLG). Bis zum Wechsel ins neue System gelten die Leistungsverträge und Verfügungen gestützt auf das bisherige Recht weiter.21 4.2 Die vorliegend strittige Kostenbeteiligung bezieht sich auf den Zeitraum vom 14. Oktober bis 30. November 2024 und somit auf die Zeit nach in Kraft treten des BLG. Für D.___ wurde bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Leistungsgutsprache gemäss BLG erteilt. Die Vorinstanz hat gegenüber 21 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) vom 6. Juli 2022, Art. 65, S. 54