4. Würdigung 4.1 Am 1. Januar 2024 ist das BLG in Kraft getreten. Dieses regelt den Zugang und die Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderungen neu (Art. 1 Abs. 1 BLG). Wurden bisher die Leistungserbringer direkt vom Kanton abgegolten, werden die Leistungen neu direkt an die Menschen mit Behinderungen ausbezahlt. Den Übergangsbestimmungen des BLG ist Folgendes zu entnehmen: Die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als Einführungszeit (Art. 67 Abs. 1 BLG). Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge und ergangene Verfügungen verlieren spätestens nach Ablauf der Einführungszeit ihre Gültigkeit (Art. 68 Abs. 1 BLG).