Schliesslich übersehe die Vorinstanz die vertragliche Pflicht der Beschwerdeführenden, den Betreuungsplatz bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. November 2024 zur Verfügung zu stellen. Weiter verkenne die Vorinstanz die faktische Gegebenheit, dass eine geeignete Person nur mit einem Vorlauf von mehreren Wochen oder gar Monaten rekrutiert werden könne. Eine Wiederbesetzung des Betreuungsplatzes vor dem 1. Dezember 2024 sei somit rechtlich nicht zulässig und faktisch unrealistisch gewesen. Demzufolge entspreche der Schaden der Beschwerdeführenden dem Gesamtbetrag der von der Vorinstanz verweigerten Kostenbeteiligung für den Zeitraum vom 14. Oktober bis 30. November 2024.