In Ziffer 2.2 der Verfügung vom 11. Dezember 2023 werde das Merkblatt zwar genannt, ohne dieses aber als integrierenden Bestandteil zu bezeichnen oder dessen Inhalt näher zu konkretisieren. Das Merkblatt werde auch nicht als Beilage zur Verfügung erwähnt und es sei den Beschwerdeführenden beim Empfang der genannten Verfügung gar nicht bekannt gewesen. Demzufolge könne das Merkblatt die Leistungseinschränkungen nicht begründen.