Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, Merkblätter seien keine Rechtsquellen, es komme ihnen keinerlei Verbindlichkeit zu. Mit Merkblättern dürfe somit keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden. Weiter sei das Merkblatt auch kein integrierender Bestandteil der Verfügung vom 11. Dezember 2023. In Ziffer 2.2 der Verfügung vom 11. Dezember 2023 werde das Merkblatt zwar genannt, ohne dieses aber als integrierenden Bestandteil zu bezeichnen oder dessen Inhalt näher zu konkretisieren.