Soweit der Kanton seine Kostenbeteiligung verweigere, müsse D.___ für die daraus resultierende Lücke gegenüber den Beschwerdeführenden einstehen. Weil D.__ hierfür aber keine finanziellen Mittel zur Verfügung ständen, müsse sie somit Leistungen der Sozialhilfe beantragen, was Art. 7 Abs. 1 IFEG jedoch explizit ausschliesse und stattdessen die Kantone 19 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) 20 Angefochtene Verfügung vom 16. April 2024 und Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juni 2025