Es verstehe sich von selbst, dass den Beschwerdeführenden ein Fehlbetrag entstehe, wenn die Vorinstanz ihre Kostenbeteiligung für die Dauer der Abwesenheit von D.___ verweigere, zumal die mit ihrem Betreuungsplatz verbundenen Kosten weitgehend auch während der ungeplanten und nicht angekündigten Abwesenheit angefallen seien. Die Dauer der Leistungspflicht der Vorinstanz müsse deshalb identisch mit der vertraglichen Kündigungsfrist sein. Der Kanton trage mit seiner Kostenbeteiligung dazu bei, dass D.___ gegenüber den Beschwerdeführenden ihren vertraglichen Verpflichtungen insgesamt nachkommen könne. Soweit der Kanton seine Kostenbeteiligung verweigere, müsse D.___