Da sich D.___ ab dem 14. Oktober 2024 nicht mehr im privaten Haushalt der Beschwerdeführenden aufgehalten habe, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf finanzielle Beteiligung. Ein allfälliger Folgeschaden aufgrund eines vorzeitigen Austritts sei allein gegenüber der Vertragspartei (D.___) geltend zu machen. Es sei an den Vertragsparteien, im Betreuungsvertrag zu regeln, wie im Falle eines vorzeitigen Austritts vor Ende der Kündigungsfrist zu verfahren sei. Die zugesprochene Kostenbeteiligung der Vorinstanz sei nicht derart ausgestaltet, dass es die Leistungserbringer auch für allfällige Folgekosten aus dem Betreuungsvertrag finanziell unbeschadet halte.20