3.1 Die Vorinstanz bringt vor, gemäss Merkblatt beteilige sich der Kanton an den effektiv im privaten Haushalt verbrachten Aufenthaltstagen. In der Verfügung vom 11. Dezember 2023 werde auf dieses Merkblatt verwiesen und entsprechend sei dieses Bestandteil der Verfügung. Nach Art. 7 IFEG19 sei die Vorinstanz verpflichtet, sich am Aufenthalt von invaliden Personen finanziell zu beteiligen, solange sie sich in einer Institution aufhalten würden. Da sich D.___ ab dem 14. Oktober 2024 nicht mehr im privaten Haushalt der Beschwerdeführenden aufgehalten habe, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf finanzielle Beteiligung.