12. Am 10. Januar 2025 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführenden ihn mit der Vertretung ihrer Interessen mandatiert hätten. Die Beschwerdeführenden seien nicht einverstanden mit der ablehnenden Haltung der Vorinstanz. Es müssten zumindest 30 Abwesenheitstage vergütet werden. 13 13. Nach weiteren Schriftenwechseln zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden beantragten diese den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.14