9. Am 22. November 2024 teilten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, D.__ habe ihren Betreuungsplatz unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per Ende November gekündigt, da sie per 1. Dezember 2024 in ein begleitetes Wohnen wechseln werde. Aus «heiter hellem Himmel» habe D.__ am Sonntag, 13. Oktober 2024, mitgeteilt, dass sie bereits heute in das begleitete Wohnen wechsle. Danach habe sie sich nicht mehr bei ihnen im privaten Haushalt aufgehalten. Daher würden sie ab diesem Zeitpunkt keine Mahlzeiten mehr verrechnen.10