6. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführenden in der Folge per E-Mail vom 9. September 2024 darauf hin, dass, wie dem Merkblatt Kostenbeteiligung der GSI bei Aufenthalt von IV- Rentnerinnen und IV-Rentner in einem privaten Haushalt (fortan: Merkblatt) zu entnehmen sei, Ferien und Wochenenden, die die Bewohnenden ausserhalb des privaten Haushaltes verbringen würden, der Vorinstanz nicht in Rechnung gestellt werden könnten. Die Vorinstanz bat die Beschwerdeführenden daher, die Rechnung entsprechend anzupassen.7