3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 verfügte die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ in ihrem privaten Haushalt von CHF 113.65 pro Tag ab dem 1. Januar 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023.3 4. Am 11. Dezember 2023 verfügte die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden erneut eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ in ihrem privaten Haushalt von CHF 113.65 pro Tag ab dem 1. Januar 2024 bis zum Erlass einer individuellen Leistungsgutsprache gemäss BLG4, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.5