Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1401 / ang Beschwerdeentscheid vom 14. August 2025 in der Beschwerdesache A.___ und B.___ Beschwerdeführende vertreten durch Rechtsanwalt C.___ gegen Amt für Integration und Soziales, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Kostenbeteiligung für den Aufenthalt im privaten Haushalt der Beschwerdeführenden für D.___ im Zeitraum vom 14. Oktober bis 30. November 2024 (Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2025) 1/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 I. Sachverhalt 1. Am 1. Mai 2021 stellte A.___ und B.___ (fortan: Beschwerdeführende) beim Amt für In- tegration und Soziales (AIS, fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Kostenbeteiligung von CHF 115.00 pro Tag (Tarif von CHF 250.00 abzüglich Ergänzungsleistungen von CHF 135.00 pro Tag) für die Aufnahme und Betreuung von D.___ in ihrem privaten Haushalt.1 2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ in ihrem privaten Haushalt im Umfang von CHF 113.65 ab dem 10. Januar 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021.2 3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 verfügte die Vorinstanz gegenüber den Beschwer- deführenden eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ in ihrem privaten Haushalt von CHF 113.65 pro Tag ab dem 1. Januar 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023.3 4. Am 11. Dezember 2023 verfügte die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden erneut eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ in ihrem privaten Haushalt von CHF 113.65 pro Tag ab dem 1. Januar 2024 bis zum Erlass einer individuellen Leistungsgutspra- che gemäss BLG4, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.5 5. Am 8. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden die Rechnung für die Monate Juli und August 2024 ein. Darin hat sie je 31 Tage à CHF 113.65 in Rechnung gestellt. Auf den Rechnungen an D.___ für denselben Zeitraum berechneten die Beschwerdeführenden je 31 Tage à CHF 135.00, abzüglich «03 Eltern- Wochenend- Mahlzeiten» im Umfang von CHF 45.00 im Mo- nat Juli und abzüglich «09 Eltern- Wochenend- Mahlzeiten» im Umfang von CHF 135.00 im Monat August.6 6. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführenden in der Folge per E-Mail vom 9. Septem- ber 2024 darauf hin, dass, wie dem Merkblatt Kostenbeteiligung der GSI bei Aufenthalt von IV- Rentnerinnen und IV-Rentner in einem privaten Haushalt (fortan: Merkblatt) zu entnehmen sei, Ferien und Wochenenden, die die Bewohnenden ausserhalb des privaten Haushaltes verbringen würden, der Vorinstanz nicht in Rechnung gestellt werden könnten. Die Vorinstanz bat die Be- schwerdeführenden daher, die Rechnung entsprechend anzupassen.7 7. Am 15. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden die Rechnung für die Monate September und Oktober 2024 (30 respektive 31 Tage à CHF 113.65) ein. Sie teilte zudem mit, auf 1 Vorakten pag. 1 2 Vorakten pag. 9 3 Vorakten pag. 10 4 Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) 5 Vorakten pag. 11 6 Vorakten pag. 14-16 7 Vorakten pag. 14 2/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 dem Weg zur Selbständigkeit übernehme D.___ seit Mitte Oktober 2024 den Einkauf und die Ver- waltung ihrer Lebensmittel selbst. Daher würden die Kosten für Mahlzeiten von CHF 15.00 nicht verrechnet.8 8. Per E-Mail vom 16. November 2024 fragte die Vorinstanz bei den Beschwerdeführenden nach, ob D.___ die gesamte Zeit in den Monaten September und Oktober 2024 in ihrem privaten Haushalt verbracht habe.9 9. Am 22. November 2024 teilten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, D.__ habe ihren Betreuungsplatz unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per Ende November gekündigt, da sie per 1. Dezember 2024 in ein begleitetes Wohnen wechseln werde. Aus «heiter hellem Himmel» habe D.__ am Sonntag, 13. Oktober 2024, mitgeteilt, dass sie bereits heute in das begleitete Wohnen wechsle. Danach habe sie sich nicht mehr bei ihnen im privaten Haushalt aufgehalten. Daher würden sie ab diesem Zeitpunkt keine Mahlzeiten mehr verrechnen.10 10. Am 16. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz die Rechnung für den Monat November 2024 (30 Tage à CHF 113.65) ein.11 11. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden hierauf am 30. Dezember 2024 unter Verweis auf das Merkblatt mit, dass die Vorinstanz bis am 13. Oktober 2024 eine Kostenbeteili- gung ausrichte. Weitere Kostenbeteiligungen über den Austritt hinaus, auch wenn die Klientin vor der Kündigungsfrist ausgetreten sei, würden nicht übernommen. 12 12. Am 10. Januar 2025 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Vorin- stanz an, dass die Beschwerdeführenden ihn mit der Vertretung ihrer Interessen mandatiert hät- ten. Die Beschwerdeführenden seien nicht einverstanden mit der ablehnenden Haltung der Vo- rinstanz. Es müssten zumindest 30 Abwesenheitstage vergütet werden. 13 13. Nach weiteren Schriftenwechseln zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführen- den beantragten diese den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.14 14. Mit Verfügung vom 16. April 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- renden um Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.__ im privaten Haushalt der Beschwerde- führenden für den Zeitraum vom 14. Oktober bis 30. November 2024 ab. 15. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 20. Mai 2025 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie die Aufhebung der Verfügung sowie dass ihnen eine Kostenbeteiligung von 8 Vorakten pag. 21-23 9 Vorakten pag. 24 10 Vorakten pag. 25 11 Vorakten pag. 27-29 12 Vorakten pag. 30 13 Vorakten pag. 40 14 Vorakten pag. 42-71 3/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 CHF 113.65 pro Tag für den Aufenthalt von D.___ in ihrem Haushalt vom 14. Oktober bis 30. No- vember 2024 zu gewähren sei. 16. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,15 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 17. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juni 2025 die Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2025. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 128 SLG16 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG17 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. Mai 2025 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist gehörig bevollmächtigt.18 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 15 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 16 Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) in der vorliegend massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2022 (vgl. Erwägung 4.2) 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 18 Vollmacht vom 11. März 2025 (Beschwerdebeilage 2) 4/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2025. Darin lehnte sie das Gesuch der Beschwerdeführenden um Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ im privaten Haushalt der Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 14. Oktober bis 30. November 2024 ab. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Vorinstanz bringt vor, gemäss Merkblatt beteilige sich der Kanton an den effektiv im pri- vaten Haushalt verbrachten Aufenthaltstagen. In der Verfügung vom 11. Dezember 2023 werde auf dieses Merkblatt verwiesen und entsprechend sei dieses Bestandteil der Verfügung. Nach Art. 7 IFEG19 sei die Vorinstanz verpflichtet, sich am Aufenthalt von invaliden Personen finanziell zu beteili- gen, solange sie sich in einer Institution aufhalten würden. Da sich D.___ ab dem 14. Oktober 2024 nicht mehr im privaten Haushalt der Beschwerdeführenden aufgehalten habe, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf finanzielle Beteiligung. Ein allfälliger Folgeschaden aufgrund eines vorzeitigen Austritts sei allein gegenüber der Vertragspartei (D.___) geltend zu machen. Es sei an den Vertragsparteien, im Betreuungsvertrag zu regeln, wie im Falle eines vorzeitigen Austritts vor Ende der Kündigungsfrist zu verfahren sei. Die zugesprochene Kostenbeteiligung der Vorinstanz sei nicht derart ausgestaltet, dass es die Leistungserbringer auch für allfällige Folgekosten aus dem Betreu- ungsvertrag finanziell unbeschadet halte.20 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 20. Mai 2025 vor, die Vor- instanz habe den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 vorbehaltlos eine Kostenbeteiligung bis am 31. Dezember 2024 zugesichert. Es verstehe sich von selbst, dass den Beschwerdeführenden ein Fehlbetrag entstehe, wenn die Vor- instanz ihre Kostenbeteiligung für die Dauer der Abwesenheit von D.___ verweigere, zumal die mit ihrem Betreuungsplatz verbundenen Kosten weitgehend auch während der ungeplanten und nicht angekündigten Abwesenheit angefallen seien. Die Dauer der Leistungspflicht der Vorinstanz müsse deshalb identisch mit der vertraglichen Kündigungsfrist sein. Der Kanton trage mit seiner Kostenbetei- ligung dazu bei, dass D.___ gegenüber den Beschwerdeführenden ihren vertraglichen Verpflichtun- gen insgesamt nachkommen könne. Soweit der Kanton seine Kostenbeteiligung verweigere, müsse D.___ für die daraus resultierende Lücke gegenüber den Beschwerdeführenden einstehen. Weil D.__ hierfür aber keine finanziellen Mittel zur Verfügung ständen, müsse sie somit Leistungen der Sozial- hilfe beantragen, was Art. 7 Abs. 1 IFEG jedoch explizit ausschliesse und stattdessen die Kantone 19 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) 20 Angefochtene Verfügung vom 16. April 2024 und Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juni 2025 5/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 verpflichte, dies zu verhindern. Im Ergebnis sei die Vorinstanz verpflichtet, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 IFEG ihre Kostenbeteiligung bis am 30. November 2024 zu leisten. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, Merkblätter seien keine Rechtsquellen, es komme ihnen keinerlei Verbindlichkeit zu. Mit Merkblättern dürfe somit keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden. Weiter sei das Merkblatt auch kein integrierender Bestandteil der Verfügung vom 11. Dezember 2023. In Zif- fer 2.2 der Verfügung vom 11. Dezember 2023 werde das Merkblatt zwar genannt, ohne dieses aber als integrierenden Bestandteil zu bezeichnen oder dessen Inhalt näher zu konkretisieren. Das Merk- blatt werde auch nicht als Beilage zur Verfügung erwähnt und es sei den Beschwerdeführenden beim Empfang der genannten Verfügung gar nicht bekannt gewesen. Demzufolge könne das Merkblatt die Leistungseinschränkungen nicht begründen. Schliesslich übersehe die Vorinstanz die vertragliche Pflicht der Beschwerdeführenden, den Betreu- ungsplatz bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. November 2024 zur Verfügung zu stellen. Weiter verkenne die Vorinstanz die faktische Gegebenheit, dass eine geeignete Person nur mit einem Vorlauf von mehreren Wochen oder gar Monaten rekrutiert werden könne. Eine Wiederbesetzung des Betreu- ungsplatzes vor dem 1. Dezember 2024 sei somit rechtlich nicht zulässig und faktisch unrealistisch gewesen. Demzufolge entspreche der Schaden der Beschwerdeführenden dem Gesamtbetrag der von der Vorinstanz verweigerten Kostenbeteiligung für den Zeitraum vom 14. Oktober bis 30. Novem- ber 2024. 4. Würdigung 4.1 Am 1. Januar 2024 ist das BLG in Kraft getreten. Dieses regelt den Zugang und die Finan- zierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderungen neu (Art. 1 Abs. 1 BLG). Wurden bisher die Leistungserbringer direkt vom Kanton abgegolten, werden die Leistungen neu direkt an die Menschen mit Behinderungen ausbezahlt. Den Übergangsbestimmungen des BLG ist Folgendes zu entnehmen: Die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als Einführungszeit (Art. 67 Abs. 1 BLG). Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge und ergangene Verfü- gungen verlieren spätestens nach Ablauf der Einführungszeit ihre Gültigkeit (Art. 68 Abs. 1 BLG). Bis zum Wechsel ins neue System gelten die Leistungsverträge und Verfügungen gestützt auf das bishe- rige Recht weiter.21 4.2 Die vorliegend strittige Kostenbeteiligung bezieht sich auf den Zeitraum vom 14. Oktober bis 30. November 2024 und somit auf die Zeit nach in Kraft treten des BLG. Für D.___ wurde bis zu die- sem Zeitpunkt jedoch keine Leistungsgutsprache gemäss BLG erteilt. Die Vorinstanz hat gegenüber 21 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) vom 6. Juli 2022, Art. 65, S. 54 6/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 den Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2023 eine Kostengutsprache für den Aufenthalt von D.___ im privaten Haushalt der Beschwerdeführenden bis längstens zum 31. Dezember 2024 verfügt. Folglich ist die vorliegend zu beurteilende Sache in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 BLG gestützt auf das bisherige Recht, insbesondere das im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebenden SHG22 und das SLG, zu beurteilen. 4.3 Es ist unbestritten, dass D.___ den Aufenthaltsvertrag mit den Beschwerdeführenden frist- gerecht auf den 30. November 2024 gekündigt und den privaten Haushalt der Beschwerdeführenden vorzeitig am 13. Oktober 2024 verlassen hat.23 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- renden gestützt auf die rechtlichen Grundlagen einen Anspruch auf Abgeltung der Abwesenheitstage vom 14. Oktober bis 30. November 2024 haben. 4.3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe be- nötigt. Die Tarife der Institutionen werden mit den Kantonen ausgehandelt.24 Art. 7 Abs. 1 IFEG ist vom Wortlaut her klar auf den Aufenthalt bezogen. Eine Verpflichtung der Kantone, auch für Abwe- senheitstage aufzukommen, kann aus der Bestimmung nicht abgeleitet werden. Vielmehr sind die Tarife und demzufolge auch die Modalitäten zwischen den Institutionen und den Kantonen auszuhan- deln. Weiter ist es auch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, invalide Personen im Falle eines Vertragsbruchs schadlos zu halten, indem die Kantone an ihrer Stelle Ersatz leisten müssten. Dem- nach kann aus Art. 7 Abs. 1 IFEG weder eine Verpflichtung der Kantone, für Abwesenheitstage eine Kostenbeteiligung zu leisten, abgeleitet werden noch eine Verpflichtung, invalide Personen im Falle eines Vertragsbruchs schadlos zu halten respektive für von der invaliden Person allenfalls verursachte Ertragsausfälle aufzukommen. Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen geltend machen, dass D.___ Sozialhilfe beantragen müsse, um für die durch die fehlende Kostenbeteiligung des Kantons resultierende Lücke gegenüber den Beschwerdeführenden einzustehen, ist festzuhalten, dass Schul- den von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht übernommen werden.25 4.3.2 Im kantonalen Recht ist bezüglich der Gewährung von Kostenbeteiligungen in Art. 3 Abs. 2 SLV26 festgehalten, dass Beiträge durch Leistungsvertrag oder, wie vorliegend, durch Verfügung ge- währt werden. Es bestehen keine kantonalen gesetzlichen Vorgaben betreffend die Modalitäten zur Leistung der Kostenbeteiligung, insbesondere ist gesetzlich keine Abgeltung von Abwesenheitstagen 22 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) in der vorliegend massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2022 23 Vorakten pag. 56 24 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen (NFA), Kommentar zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), BBI 2005 6208 25 Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 429 26 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV; BSG 860.21) 7/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 vorgesehen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann aus dem Fehlen einer gesetz- lichen Regelung, ob respektive wie Abwesenheitstage abzugelten sind, nicht geschlossen werden, dass diese vom Kanton zu finanzieren sind. Im Gegenteil: Bei den Beiträgen des Kantons an die Leis- tungserbringer, die im Auftrag der GSI Leistungen anbieten und erbringen, handelt es sich um Staats- beiträge (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 StBG27). Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a StBG). Mangels ei- ner Rechtsgrundlage, die den Kanton zur Abgeltung von Abwesenheitstagen verpflichtet, wäre eine Abgeltung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a StBG, soweit keine anderen Modalitäten im Rahmen des Leistungs- vertrags oder der Verfügung festgelegt wurden, unzulässig. 4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf die am 11. Dezem- ber 2023 verfügte Kostengutsprache einen Anspruch auf Abgeltung der Abwesenheitstage vom 14. Oktober bis 30. November 2024 haben.28 4.4.1 Bezüglich der Auslegung von Verfügungen gilt Folgendes: Bleiben Zweifel über Inhalt oder Tragweite der verfügten Rechte oder Pflichten, muss die Auslegung des Dispositivs weiterhelfen. Hierzu sind zuallererst die Begründung und die Gesamtumstände heranzuziehen. Weiter ergeben sich allenfalls Hinweise aus der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung, an der sich die Verwaltung in ihrem Handeln zu orientieren hat. Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, wie die Adressatinnen und Adressaten die Verfügung in guten Treuen verstehen durften und mussten (Vertrauensprinzip, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV29).30 Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist es unter folgen- den Bedingungen zulässig, die Verwaltungspraxis als Interpretationsinstrument heranzuziehen: Ers- tens muss es sich um eine konstante Praxis handeln. Zweitens muss die Verwaltungspraxis bekannt sein. Vor dem Hintergrund des Vertrauensprinzips unzulässig wäre es etwa, behördeninterne Weisun- gen, die weder erhältlich noch sonst wie der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind, als Ausle- gungsmittel zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den sorgfältigen Erklärungsempfänger dürfen dabei nicht zu hoch gestellt werden. So ist es regelmässig nicht zumutbar, sämtliche Entscheide oder Kreisschreiben der Verwaltungsbehörden zu kennen.31 Ermittelt wird die Verwaltungspraxis einerseits anhand publizierter Entscheide. Andererseits kann sie auch allfälligen Informationen und Merkblättern, aber auch behördeninternen Weisungen und Richtlinien entnommen werden.32 4.4.2 Die Vorinstanz hat im Dispositiv der Verfügung vom 11. Dezember 2023 Folgendes verfügt: 1. Dem privaten Haushalt von A.___ und B.___ wird eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ gewährt. 27 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 28 Vorakten pag. 9-11 29 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 30 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 49 N. 8 mit weiteren Hinweisen 31 Jürg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, 2014, § 10 N. 56 32 Jürg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, 2014, § 10 N. 54 8/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 2. Die Kostenbeteiligung beträgt CHF 113.65 / Tag. 3. […] Der Begründung der Verfügung vom 11. Dezember 2023 ist folgender Verweis zu entnehmen: «Die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung sind im Merkblatt «Kostenbeteiligung bei Aufenthalt von IV-Rentnerinnen und IV-Rentner in einem privaten Haushalt» festgehalten». Dem in der Verfügung genannten, knapp dreiseitigen Merkblatt ist unter dem Punkt Rechnungsstellung zu entnehmen, dass der private Haushalt maximal alle zwei Monate der Vorinstanz die Aufenthaltstage der Bewohnerin in Rechnung stellen könne. In der Fussnote 5 beim Wort «Aufenthaltstage» wird darauf hingewiesen, dass mit Aufenthaltstagen effektiv verbrachte Tage im privaten Haushalt gemeint seien. 4.4.3 Vorliegend geht aus dem Verfügungsdispositiv hervor, dass der Kanton Bern den Beschwer- deführenden eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ in deren privaten Haushalt gewährt. Der Wortlaut schliesst zwar eine Kostenbeteiligung für Abwesenheitstage nicht explizit aus, jedoch sind diese weder explizit noch implizit eingeschlossen. Das Verfügungsdispositiv äussert sich somit nicht zu einer allfälligen Kostenbeteiligung für Abwesenheitstage. Aus dem Dispositiv kann folglich nicht auf eine Zusicherung der Vorinstanz, auch Abwesenheitstage abzugelten, geschlossen werden. Wie bereits dargelegt, lässt sich ein solcher Anspruch auch gestützt auf die zugrundeliegenden ge- setzlichen Regelungen nicht begründen. 4.4.4 In der Begründung der Verfügung wird für die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung explizit auf das Merkblatt verwiesen. Dass der Verweis auf das Merkblatt nicht mit der juristischen Formulierung «integraler Bestandteil» oder Ähnlichem erfolgte und dass das Merkblatt nicht als Bei- lage aufgeführt ist, ist unerheblich. In der Verfügung wird klar und unmissverständlich auf das Merkblatt verwiesen. Die Beschwerdeführenden mussten den unmissverständlichen Verweis auf das Merkblatt nach guten Treuen so verstehen, dass das Merkblatt ohne Weiteres für sie Gültigkeit hat. Sollten die Beschwerdeführenden tatsächlich keine Kenntnis des Merkblatts gehabt haben – was zweifelhaft ist – , wären sie aufgrund des Verweises nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, das Merkblatt um- gehend von der Vorinstanz zu verlangen respektive das Merkblatt selbständig auf der Webseite der Vorinstanz abzurufen, wo es bis zur Einführung des BLG aufgeschaltet und somit ohne Weiteres zu- gänglich war.33 Die Beschwerdeführenden können somit auch aus ihrer behaupteten Unkenntnis des Merkblatts nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demnach darf und muss das Merkblatt in Anwendung des Vertrauensprinzips als Teil der Begründung respektive der Gesamtumstände beigezogen werden. Zudem kann das Merkblatt als Teil der bekannten und konstanten Verwaltungspraxis zur Auslegung der Verfügung beigezogen werden. 33 Vgl. https://web.archive.org/web/20231208123041/https:/www.gsi.be.ch/de/start/dienstleistungen/formulare -gesu- che-bewilligungen-organisationsstruktur/ais-formulare-gesuche-bewilligungen/menschen-mit-beeintraechtigung/wohn- heime-fuer-menschen-mit-behinderungen-oder-suchthilfe.html (letztmals aufgerufen am 4. August 2025) 9/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 4.4.5 Aus dem Merkblatt ergibt sich zweifelsfrei, dass nur Aufenthaltstage (effektiv im privaten Haushalt verbrachte Tage) abgegolten werden und kein Anspruch auf Abgeltung von Abwesenheits- tagen besteht. Das Merkblatt steht in keinem Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften. 4.4.6 Zusammenfassend ergeben die Auslegung des Dispositivs sowie die Begründung und die Gesamtumstände, dass nur effektiv im privaten Haushalt verbrachte Tage abgegolten werden. Unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes durften und mussten die Beschwerdeführenden die ver- fügte Kostengutsprache so verstehen, dass Abwesenheitstage nicht abgegolten werden. Damit steht den Beschwerdeführenden auch gestützt auf die am 11. Dezember 2023 verfügte Kostengutsprache kein Anspruch auf Abgeltung der Abwesenheitstage vom 14. Oktober bis 30. November 2024 zu. 5. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. April 2025 als rechtmäs- sig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 20. Mai 2025 ist folglich abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV34). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde- führenden sind vorliegend vollumfänglich unterliegend. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1’200.00, sind den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Der obsiegenden Vorinstanz ist daher kein Parteikostenersatz zu sprechen. 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 10/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1401 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’200.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt C.___, z. Hd. der Beschwerdeführenden, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11