16/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 die Vorinstanz als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Nachdem ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).