Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Mensch mit Behinderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BLG gilt. Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 ist somit in Gutheissung der Beschwerde vom 5. Mai 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Kosten