5.3.6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 offengelassen, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Bern hat (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a BLG).89 Entsprechend ist durch die Vorinstanz noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, um zum Bedarfsermittlungsverfahren zugelassen zu werden bzw. um sein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren vom 22. Januar 2024 gutzuheissen. 6. Ergebnis