5.3.5 Der Beschwerdeführer bezog bis zum Übertritt ins ordentliche Rentenalter eine Rente sowie eine Hilflosenentschädigung nach IVG.58 Der Beschwerdeführer gilt damit als Mensch mit Behinderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BLG. Dies muss umso mehr gelten, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezieht (Besitzstandsgarantie nach Art. 43b1 s und 43ter AHVG).59 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.