5.3.4 Wie bereits erwähnt, ist damit der systematischen Auslegung den Vorzug zu geben (vgl. E. 5.2.12). Entsprechend gelten gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BLG auch Personen als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG, die vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG Leistungen der Behindertenhilfe — d.h. entweder eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG — bezogen haben.