67 Abs. 2 BLG) während dies bei privatwohnenden Personen mit Behinderungen auch nur bedingt der Fall ist (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung). Insgesamt würde die Bestimmung damit in unverhältnismässiger Weise Unterscheidungen treffen, die sachlich nicht gerechtfertigt wären. Es läge eine Ungleichbehandlung vor.