Dies hätte zur Folge, dass während der vierjährigen Einführungszeit des BLG (Art. 67 Abs. 1 BLG) Personen mit Behinderungen, die in oder vor dieser Zeit das ordentliche Rentenalter erreichen, nicht unter Art. 4 Abs. 2 BLG fallen. Sie hatten jedoch vor dem Übertritt ins Rentenalter gar keine Möglichkeit, personale Leistungen bzw. Leistungen nach BLG zu beziehen. Das BLG trat erst am 1. Januar 2024 in Kraft trat und die Personen mit Behinderungen werden erst nach und nach ins neue System überführt. Zu berücksichtigen gilt ausserdem, dass die Personen mit Behinderungen, die in Institutionen leben, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Umstellung haben (Art. 67 Abs. 2 BLG)