eine Hilflosenentschädigung bezogen haben, aber privatwohnend waren und keine kantonalen Behindertenleistungen bezogen haben, vom BLG ausgeschlossen, obwohl sie ebenfalls einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf aufweisen. Sachlich ebenfalls nicht gerechtfertigt wäre eine Unterscheidung danach, ob eine Person mit Behinderungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters personale Leistungen bzw. Leistungen nach BLG bezogen hat. Dies hätte zur Folge, dass während der vierjährigen Einführungszeit des BLG (Art. 67 Abs. 1 BLG) Personen mit Behinderungen, die in oder vor dieser Zeit das ordentliche Rentenalter erreichen, nicht unter Art. 4 Abs. 2 BLG fallen.