Demnach wäre auf den Bezug von personalen Leistungen respektive Leistungen nach BLG oder anderen kantonalen Behindertenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters abzustellen. Entsprechend würden Personen mit Behinderungen im Rentenalter, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Rente und/oder eine Hilflosenentschädigung bezogen haben und bis vor dem Inkrafttreten des BLG in einem vom Kanton Bern subventionierten Wohnheim gelebt haben, unter den subjektiven Geltungsbereich des BLG fallen, während Personen mit Behinderungen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ebenfalls eine Rente und/oder