Das Referenzalter nach AHVG als Abgrenzungskriterium ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Personen in diesem Altersabschnitt nicht mehr erwerbstätig sein müssen und damit nicht mehr die Förderung der Kompetenzen im Vordergrund steht, sondern die Betreuung und Pflege.57 Sachlich nicht begründet ist indes eine Unterscheidung, wie sie die historische Auslegung machen würde bzw. wie sie die Vorinstanz vorbringt. Demnach wäre auf den Bezug von personalen Leistungen respektive Leistungen nach BLG oder anderen kantonalen Behindertenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters abzustellen.