Eine Kollision mit höherrangigem Recht liegt dann vor, wenn der Norm nach den anerkannten Auslegungsregeln kein Sinn zugemessen werden kann, der sich mit höherrangigem Recht vereinbaren lässt.51 Bei Zweifeln über die Konformität mit übergeordnetem Recht ist zu untersuchen, ob der interessierenden Norm nach den anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem Recht höherer Stufe vereinbar erscheinen lässt. In sinngemässer Übertragung des Grundsatzes der Normerhaltung des Vorgangs der abstrakten Normenkontrolle ist die verfassungs-, völkerrechts- bzw. gesetzeskonforme Auslegung einer Nichtanwendung von Normen immer vorzuziehen.52