5.2.12 Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, ist der systematischen Auslegung vorliegend den Vorzug zu geben. Würde der historischen Auslegung gefolgt werden, wäre —wie nachfolgend aufgezeigt wird — Art. 4 Abs. 2 BLG mit dem höherrangigem Recht nicht vereinbar und dürfte nicht angewendet werden. Die verfassungs-, völkerrechts- bzw. gesetzeskonforme Auslegung ist der Nichtanwendung von Normen jedoch immer vorzuziehen (vgl. E. 5.3.2). 5.3 Konkrete Normenkontrolle 5.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 3 KV dürfen kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, nicht von den Justizbehörden angewendet werden. Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet