Liest man Art. 4 Abs. 2 BLG demgegenüber in Relation zu Art. 4 Abs. 1 BLG, ist Absatz 2 dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG entweder eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG bezogen haben muss, um auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin als Mensch mit Behinderungen im Sinne des BLG zu gelten.