Gestützt auf den Vortrag («Wenn die Menschen mit Behinderungen bisher personale Leistungen bezogen haben») und dem sich daraus ergebenden Willen des Gesetzgebers, kann Art. 4 Abs. 2 BLG dahingehend verstanden werden, dass die betreffende Person vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG bereits Leistungen nach BLG bezogen haben muss, um vom subjektiven Geltungsbereich des BLG erfasst zu sein. Demgemäss wäre ein erstmaliger Bezug von personalen Leistungen respektive von Leistungen nach BLG nach dem vollendeten 65. Lebensjahr nicht möglich. Liest man Art.