Es ist folglich eine Abwägung vorzunehmen, welcher Methode den Vorzug zu geben respektive welche Auslegung am ehesten dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 5.2.3.). Gestützt auf den Vortrag («Wenn die Menschen mit Behinderungen bisher personale Leistungen bezogen haben») und dem sich daraus ergebenden Willen des Gesetzgebers, kann Art. 4 Abs. 2 BLG dahingehend verstanden werden, dass die betreffende Person vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG bereits Leistungen nach BLG bezogen haben muss, um vom subjektiven Geltungsbereich des BLG erfasst zu sein.