5.2.10 Die zeitgemässe (auch: geltungszeitliche) Auslegung stellt ab auf das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zurzeit der Rechtsanwendung, bestehen. Die geltungszeitliche Auslegung steht in einem Spannungsverhältnis zur historischen Auslegung. Eine Korrektur von Normen kann nicht über eine geltungszeitliche Auslegung erfolgen, wenn der Gesetzgeber bisherige Vorgaben erst vor Kurzem ausdrücklich bestätigt hat.49 Da seit dem Inkrafttreten des BLG am 1. Januar 2024 bis heute noch nicht einmal zwei Jahre vergangen sind, erübrigt sich vorliegend eine zeitgemässe Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG, da diese mit der historischen Auslegung als identisch zu