5.2.9 Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (ratio legis).47 Dabei ist stets vom Wortlaut der auszulegenden Norm auszugehen." Der Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 BLG besteht einerseits in der Besitzstandwahrung für Menschen mit Behinderungen. Sie sollen das bisherige Setting, in dem sie bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach AHVG eingebettet waren, nach dem vollendeten 65. Lebensjahr nicht abbrechen müssen. Auf der anderen Seite soll mit Art. 4 Abs. 2 BLG erreicht werden, dass Einschränkungen oder