schlossen wären, auch wenn sie zuvor etwa eine IV-Rente bezogen haben, die mit dem Übertritt ins ordentliche Rentenalter von einer AHV-Rente abgelöst wurde. Ebenfalls ausgeschlossen wären demgemäss Menschen mit Behinderungen, die zwar bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beispielsweise eine IV-Rente bezogen haben, aber statt in einem Wohnheim zu Hause gelebt und dadurch keine kantonalen Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben. 5.2.8 Art. 4 Abs. 2 BLG wurde vom Grossen Rat stillschweigend angenommen." Entsprechend lassen sich in historischer Sicht keine weiteren Schlüsse in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG ziehen.