Aus dem Vortrag kann somit abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit Art. 4 Abs. 2 BLG eine Besitzstandwahrung ausschliesslich für diejenigen Menschen mit Behinderungen einführen wollte, die bis zum Übertritt ins ordentliche Rentenalter bereits personale Leistungen und damit Leistungen nach BLG oder — wie es die Vorinstanz sinngemäss geltend macht — zumindest kantonale Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben. Dies wiederum würde bedeuten, dass diejenigen Menschen mit Behinderungen, die bereits vor der Einführung des BLG das ordentliche Rentenalter erreicht haben, vom persönlichen Geltungsbereich des BLG ausge-