Gemäss Vortrag haben die Menschen mit Behinderungen dann weiterhin Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe, wenn sie «bisher personale Leistungen bezogen haben». Aus dem Vortrag kann somit abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit Art. 4 Abs. 2 BLG eine Besitzstandwahrung ausschliesslich für diejenigen Menschen mit Behinderungen einführen wollte, die bis zum Übertritt ins ordentliche Rentenalter bereits personale Leistungen und damit Leistungen nach BLG oder — wie es die Vorinstanz sinngemäss geltend macht — zumindest kantonale Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben.