Vor der Einführung des BLG wurden die Leistungserbringer gestützt auf die Bestimmungen des SHG und SLG vom Kanton abgegolten (sog. Objektfinanzierung). Weder das SHG noch das SLG kannten jedoch den Begriff der personalen Leistungen. Gemäss Vortrag haben die Menschen mit Behinderungen dann weiterhin Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe, wenn sie «bisher personale Leistungen bezogen haben».