auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbesondere die Betreuung, Begleitung, Beratung, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe und der beruflichen Integration, Gesundheitsleistungen, Therapie und Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung personaler Leistungen (Art. 7 Abs. 1 BLG). Personale Leistungen können in Institutionen (z.B. Wohnheimen, Tagesstätten) oder als Assistenzleistungen im ambulanten Setting in Anspruch genommen werden.45 Vor der Einführung des BLG wurden die Leistungserbringer gestützt auf die Bestimmungen des SHG und SLG vom Kanton abgegolten (sog. Objektfinanzierung).