Die Entwicklung im Altersbereich wird genau beobachtet [sic!] um sicherzustellen, dass für die Anspruchsgruppe adäquate Angebote bereitstehen. »44 Aus dem Vortrag ergibt sich somit, dass unter «Leistungen der Behindertenhilfe» bisher bezogene personale Leistungen zu verstehen sind, die bis zum Übertritt ins ordentliche Rentenalter entweder im Wohnheim oder in einem teilstationären oder ambulanten Setting bezogen wurden. Der Begriff «personale Leistungen» wurde erst mit dem BLG eingeführt. Als personale Leistungen gelten die gestützt