Wenn die Menschen mit Behinderungen bisher personale Leistungen bezogen haben, haben sie — subsidiär zur Pflegefinanzierung — weiterhin einen Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe, obwohl sie keine IV-Rente mehr beziehen. Dies entspricht der bisherigen Handhabung für Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim leben. Auf diese Weise müssen Menschen mit Behinderungen nicht plötzlich mit Erreichen des Rentenalters gemäss der Alters- und Hinterlassenenversicherung [ANA das Setting abbrechen.