5.2.7 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war.43 Der Vortrag hält zu Art. 4 Abs. 2 BLG Folgendes fest: «Erreichen Menschen mit Behinderungen das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG, wird die IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt. Wenn die Menschen mit Behinderungen bisher personale Leistungen bezogen haben, haben sie — subsidiär zur Pflegefinanzierung — weiterhin einen Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe, obwohl sie keine IV-Rente mehr beziehen.