Der Begriff «Behinderte» im Sinn von Art. 112c BV geht weiter als der Begriff «lnvalide» und erfasst auch jene Personen, die nicht mehr im erwerbsfähigen Alter stehen oder deren Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit im Sinne der IV hat.42 Die systematische Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG führt somit insgesamt zum Ergebnis, dass als «Leistungen der Behindertenhilfe» nicht nur Unterstützungsleistungen des Kantons, sondern auch jene des Bundes in Form einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG für Menschen mit Behinderungen zu verstehen sind.