chen Rentenalters nach 21 Abs. 1 AHVG (vollendetes 65. Lebensjahr) eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG bezogen haben. Der Begriff der «Behindertenhilfe» findet sich nicht nur im BLG, sondern auch in Art. 112c BV. Darin regelt der Verfassungsgeber unter der Artikelüberschrift «Betagten- und Behindertenhilfe», dass die Kantone für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause sorgen (Abs. 1). Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden (Abs. 2). Der Begriff «Behinderte» im Sinn von Art.