Nach der hier vertretenen Auffassung ist Abs. 2 in systematischer Hinsicht dahingehend auszulegen, dass mit «Leistungen der Behindertenhilfe» die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen (Rente oder Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG) gemeint sind und diese in Absatz 2 unter dem Begriff der «Leistungen der Behindertenhilfe» wieder aufgegriffen und zusammengefasst werden. Nach dieser Auslegung gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG somit auch Personen, die bis zum Erreichen des ordentli-