Absatz 2 regelt, dass als Menschen mit Behinderungen «auch» Personen gelten, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters «Leistungen der Behindertenhilfe» bezogen haben. Nach der hier vertretenen Auffassung ist Abs. 2 in systematischer Hinsicht dahingehend auszulegen, dass mit «Leistungen der Behindertenhilfe» die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen (Rente oder Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG) gemeint sind und diese in Absatz 2 unter dem Begriff der «Leistungen der Behindertenhilfe» wieder aufgegriffen und zusammengefasst werden.